Der Bundesgerichtshof hat in einer Rechtssache meiner Partei der Rechtsbeschwerde, freundlicherweise durch die Kanzlei Schulz Schott BGH Anwälte vor dem Bundesgerichtshof vertreten, stattgegeben.
Der amtliche Leitsatz lautet:
BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1899 Abs. 1
Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick
auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.
Die Frage, ob eine „auch” homöopathische Behandlung den Gesundheitsinteressen trotz Erfolgen zuwiderläuft, wenn konventionelle medizinische Behandlungen nicht grundsätzlich abgelehnt werden, wird nicht näher thematisiert und durchgewunken. Insoweit begegnet die Entscheidung bedenken, weil eine hypothetische, rein künftige Gefahr ausreichen soll, um Eingriffe in die Rechtsposition der Eltern zu rechtfertigen. Rein künftige Risiken, so das BVerfG in 1 BvR 160/14, reichen aber grundsätzlich niemals aus, um in das Eltern(vor)recht einzugreifen.
Die leichtfertige Übertragung von Betreuungskreisen auf Dritte aus Gründen der Vereinfachlichung ist daher grundsätzlich nicht möglich.