Dass dieser einfache Rechtssatz immer noch nicht von jedem Jugendamtsmitarbeiter gekannt oder berücksichtigt wird, liegt auf der Hand. Gerade deshalb sei auf die Entscheidung des BverfG 1 BvR 1178/1 nochmals hingewiesen:
Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.
Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn unstreitig in der Vergangenheit psychologische Probleme bestanden haben, die inzwischen aber austherapiert sind. Auch dann hat niemand das Recht, „einfach so“ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu fordern. Mit dieser Begründung („ich befürchte dieses und jenes“) könnte ansonsten quasidiktatorisch das Jugendamt bei jeder Familie ein solches Gutachten anfordern, sei es um bestimmtes Verhalten zu erzwingen oder aus anderen Gründen.
Auch dem Jugendamt am Landratsamt Donau-Ries sei daher empfohlen meine Seite „Wichtige Entscheidungen zum Sorgerecht/Inobhutnahme„.