Wer Barunterhalt für ein minderjähriges Kind schuldet, ist verpflichtet, solange sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den Mindestbarunterhalt zu bedienen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, selbst wenn er aufgrund einer 43-Stunden-Woche bereits vollschichtig arbeitet (OLG Köln, 04.11.2014, 14 WF 169/14).
Zu den Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners gehört es gegebenenfalls auch, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, soweit hierdurch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt erlangt werden kann.
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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt
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