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Channel: Familienrecht – Michael Langhans Rechtsanwalt | Donauwörth
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Hilferuf der „entführten“ Tochter

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Dieser handschriftliche Brief erreicht mich gerade:

 

mg

Warum schaffen es die angeblichen Experten des Jugendamtes nicht, mit Experten wie Pädagogen und Kinderärzten zu sprechen oder selbst mit eigenen Augen die Wahrheit zu erkennen.

Ich fordere hiermit ab sofort bei Kindesanhörungen eine Videoaufnahme um Suggestivfragen und missverstandene Antworten aufdecken zu können.


Die Beschleunigungsrüge

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Endlich ist es wieder möglich, eine gesonderte Beschwerde bei Verfahrensverzögerungen einzulegen. Während die bisherige Verzögerungsrüge ohne wirkliche Auswirkungen war, soll die Beschleunigungsrüge den Entscheidungen des EGMR Rechnung tragen.
Der neue §155b FamFG und §155c FamFG sollen dem Abhelfen und endlich rechtmäßige Zustände in Deutschland herbeiführen:

Rüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Beschwerde

§ 155c Beschleunigungsbeschwerde

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.
(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Das Problem: Das Gericht hat nur „geeignete“ Maßnahmen zu treffen. Sinniger wäre ein Schadensersatz mind. 10.000 € bei 1.000 € Selbstbeteiligung Richter.
Gut ist, dass man endlich zu einem übergeordneten Gericht kommt. Schlecht ist, dass wiederum Monats- und sogar Zweimonatsfristen gesetzt werden. Damit kann kaum eine Beschleunigung erreicht werden. Wieso keine zwei Wochen Fristen?

Ich denke die neue Situation wird kaum zur Verbesserung beitragen. Denn ein der Justizverwaltung richtig wehtuendes Instrument fehlt nach wie vor.

Morgen: LawLive ab 19 Uhr

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Es ist wieder soweit: LawLive geht online, morgen ab 19 Uhr,mit vielen interessanten Themen:

ab 19 Uhr: Hauptthema: Familienpsychologische Gutachten – Fehler, Vorteile, Probleme
Eure Meinungen sind gefragt: Fertigt mir doch kleine Videos (1-2Minuten), in denen Ihr Mir Eure Meinung zu Gutachten oder Eure persönlichen Erfahrungen mitteilt; die Videos werden dann in der Show abgespielt. Gern könnt Ihr auch live in der Show ein Statement abgeben, wenn Ihr Skype nutzt… Videos an lawlive@langhans.lawyer senden

ab ca. 19.40 Uhr Weiteres Thema: Zwölf Stämme: Ein Fazit nach 3 Jahren Kampf – und wir hatten doch Recht

ab ca. 20.00 Uhr Tobias H.: Neue Entwicklungen zum Fall

ab ca.20.15 Uhr SGB II: Interessantes

ab ca. 20.30 Uhr Strafrecht: Interview zum Thema Laienverteidigung

Wer allgemeine Fragen beantwortet haben will, kann sich gern per mail lawlive@langhans.lawyer an mich senden oder auf der FB Veranstaltungsseite

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