Quantcast
Channel: Familienrecht – Michael Langhans Rechtsanwalt | Donauwörth
Viewing all 43 articles
Browse latest View live

Gleichberechtigung und Sorgerecht: Zu fast 3/4 bleibt das Kind bei der Mutter

$
0
0

Zu diesem – für uns Praktiker weniger überraschenden – Ergebnis kommt das statistische Bundesamt:

In 2 808 Verfahren wurde hingegen das Sorgerecht vom Familiengericht übertragen, darunter in fast drei Viertel der Verfahren (2 065) auf die Mutter. Nicht erfasst sind dabei
Eheverfahren, in denen zunächst eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung beantragt, dieser Antrag dann aber vor der Entscheidung wieder zurückgezogen wurde.

Eine Gleichbehandlung ist hier also bei weitem nicht abzusehen, wobei mich die positiv hohe Zahl an Vätern, denen man Verantwortung zutraut, freut.
Am Meisten freut freilich, dass in 96% der Verfahren gerichtliche Entscheidungen unnötig zu sein scheinen. Aber auch dort dürfte aus wirtschaftlichen Gründen die Quote nicht anders liegen.

Forderungen von Politikern hieran etwas zu ändern sind nicht bekannt.


Dem Betreuungswunsch ist weitgehend Rechnung zu tragen

$
0
0

Der Bundesgerichtshof hat in einer Rechtssache meiner Partei der Rechtsbeschwerde, freundlicherweise durch die Kanzlei Schulz Schott BGH Anwälte vor dem Bundesgerichtshof vertreten, stattgegeben.

Der amtliche Leitsatz lautet:

BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1899 Abs. 1
Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick
auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

Die Frage, ob eine „auch” homöopathische Behandlung den Gesundheitsinteressen trotz Erfolgen zuwiderläuft, wenn konventionelle medizinische Behandlungen nicht grundsätzlich abgelehnt werden, wird nicht näher thematisiert und durchgewunken. Insoweit begegnet die Entscheidung bedenken, weil eine hypothetische, rein künftige Gefahr ausreichen soll, um Eingriffe in die Rechtsposition der Eltern zu rechtfertigen. Rein künftige Risiken, so das BVerfG in 1 BvR 160/14, reichen aber grundsätzlich niemals aus, um in das Eltern(vor)recht einzugreifen.

Die leichtfertige Übertragung von Betreuungskreisen auf Dritte aus Gründen der Vereinfachlichung ist daher grundsätzlich nicht möglich.

PM 4/15: OLG Nürnberg bestätigt: Eine Rückführung der Kinder muss selbst dann erfolgen, wenn die Eltern noch Mitglied der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme sind

$
0
0

OLG Nürnberg bestätigt:
Eine Rückführung der Kinder muss selbst dann erfolgen, wenn die
Eltern noch Mitglied der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme sind

Donauwörth, den 18.05.2015

In einer „Probezeitvereinbarung“ hat das Oberlandesgericht Nürnberg zwei Eltern aus der Gemeinschaft der Zwölf Stämme die Möglichkeit eingeräumt, sich als Eltern zu bewähren und die Kinder schrittweise zurückzuerhalten, ohne dass die Eltern ihren Glauben verleugnen müssen.
Die Kinder werden Schritt für Schritt von den Pflegeeltern weg zu den leiblichen Eltern hin mehr Umgang haben und ab Juni wieder vollständig bei den Eltern leben.
Wenn dort alles wie bisher unauffällig verläuft, werden die Eltern dann ab August die Rechte vollständig zurückerhalten. Die Kinder lebten seit der Inobhutnahme 2013, also fast zwei Jahre, getrennt von ihren Eltern.

Diese Vereinbarung zeigt, dass unabhängig von den Grabenkämpfen über den Status Quo in der Vergangenheit zwingend die Zukunft der Kinder zu gestalten und Lösungen für die Kinder zu den Eltern hin zu suchen sind – eine rechtliche Interpretation, die bisher in Nördlingen nicht möglich war.

Update:
Die Presse rezipiert diese PM schon fleissig.
Sueddeutsche
Merkur
Augsburger Allgemeine

Das Oberlandesgericht vergisst in seiner Presseerklärung, dass idente Garantien für die Kinder und das Jugendant für alle drei Familien abgegeben wurden.

PM 5/15: Zwölf Stämme veröffentlichen die Beweise, die das Familiengericht Nördlingen bislang nicht berücksichtigen wollte: Kinder fast zwei Jahre lang ohne faires oder zügiges Verfahren festgehalten

$
0
0

Pressemitteilung Michael Langhans, Rechtsanwalt, Donauwörth

Zwölf Stämme veröffentlichen die Beweise, die das Familiengericht Nördlingen bislang nicht berücksichtigen wollte: Kinder fast zwei Jahre lang ohne faires oder zügiges Verfahren festgehalten

Donauwörth, den 19.05.2015

Seitdem das OLG München (20. April 2015) sehr deutlich darauf hingewiesen hat, dass das Familiengericht Nördlingen per Gesetz dazu verpflichtet ist, die Beweise der Eltern anzunehmen, um zu beurteilen, ob die Verfügung vom 01.09.2013, Eltern und Kinder voneinander zu trennen, aufrechterhalten, angepasst oder aufgehoben werden soll, sind einen Monat später nur zwei Anhörungen terminiert.

Das höhere Gericht hatte klargemacht, dass die Anhörungen „unverzüglich” stattfinden sollten, doch bislang hat nicht eine stattgefunden. Das OLG München hat in Frage gestellt, ob es fair oder zügig ist, knapp zwei Jahre später das Hauptsacheverfahren durchzuführen, insbesondere da es um gewichtige Familienrechtsinteressen geht.

Weder sind Anhörungen für elterliche Beweise terminiert noch sind für die erste Anhörung diesen Mittwoch Zeugen der Eltern berufen worden.

Obwohl das OLG München beschlossen hatte, dass das Familiengericht Nördlingen seit der gewaltsamen Wegnahme der Kinder im Herbst 2013 dafür zuständig ist, psychologische Gutachten anzuordnen, hat das Gericht sie erst im Januar 2015 angeordnet – eineinhalb Jahre später. Die meisten liegen noch nicht vor. Als die Kinder weggenommen wurden, wiesen sie keinerlei Beweise für Misshandlung auf. Warum wurden sie nicht am selben Tag wieder nach Hause geschickt?

Könnte es sein, dass die Kinder als „Beweisstücke” gegen ihre Eltern in Gewahrsam des Jugendamtes festgehalten werden ungeachtet der Tatsache, dass die meisten ausgesagt haben, dass sie nichts gegen ihre Eltern vorzubringen haben? Es ist ein zu schützendes Kinderrecht. Sie sind Gefangene, denen nur gelegentlich Besuche ihrer Eltern unter der Lupe von Jugendamtsmitarbeitern gestattet werden. Sie sind in jeder Hinsicht der Kontrolle des Jugendamts unterworfen. Ihre Briefe werden geöffnet. Ihre Rufe, dass sie nach Hause gehen wollen, verhallen. Geschwister werden getrennt.

In den einzigen zwei Fällen, in denen bislang Termine eingeplant sind, werden wieder viele Beweisstücke, die für die Eltern sprechen, ignoriert, nämlich dass es den Kindern sehr gut ging, als sie weggenommen wurden und dass ihre schulischen Leistungen und gesundheitliche Entwicklung vor dem 05.09.2013 beanstandungsfrei waren.

Daher haben die Eltern in den Zwölf Stämmen Unterzeichner bevollmächtigt, relevante Beweisangebote unter www.hashtag12.org zu veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit erfährt, welche Beweisangebote Nördlinger Richter nicht annehmen und berücksichtigen wollen.

Michael Langhans
Rechtsanwalt

Wie unabhängig sind eigentlich Gerichtsgutachter?

$
0
0

Dieser Frage ging Frau Prof. Dr. Ursula Gessler in einer Studie nach. Und sie kommt zu dem erschreckenden Ergebnis (auszugsweise):

48,8 % aller befragten Psychologen verdienen 50%+ mehr ihres Einkommens mit Gutachten.

Und als dankeschön folgt das Gericht bei

Psychiatern zu 100% häufig bzw. immer dem Gutachter
Psychologen zu 93,8% häufig bzw. immer dem Gutachter

Praxisnähe oder Theoriejunkies?
Die Zahlen sprechen für sich.

Gutachten Gresser nachlesen

Anders als viele andere kritisiert Sie aber nicht nur, sondern bietet auch Lösungsansätze:

Vorschlag einer Regelung über die Begutachtung in den Fachgebieten Medizin und Psychologie bei Gerichtsverfahren

(1) Als Gutachter bei einem Gerichtsverfahren kann berufen werden, wer

über einen Hochschulabschluss zum Arzt, Zahnarzt oder Diplompsychologen oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt
eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Gebiet des Gutachtensauftrages, im Falle der Humanmedizin einen Facharztabschluß, hat,
und die Fähigkeit zu analytisch-wissenschaftlichem Arbeiten nachweisen kann, z.B. über eine Promotion oder Tätigkeit in Wissenschaft und/oder Lehre.
(2) Es sind öffentlich zugängliche Register zu schaffen, in die sich Gutachter eintragen lassen können, wenn Sie die Voraussetzungen von Abs. (1) erfüllen. Zuständigkeit und Verantwortung für die Umsetzung liegen bei den Innenministerien der Länder.

(3) Die Auswahl eines Gutachters für ein Gerichtsverfahren erfolgt durch Losverfahren nach dem Zufallsprinzip aus den im Register aufgenommenen Gutachtern geeigneter Qualifikation.

(4) Auftragserteilung sowie weitere Kontakte zwischen beauftragendem Gericht und beauftragten Sachverständigen erfolgen ausschließlich schriftlich mit Kopie an alle Verfahrensbeteiligten. Mündliche Absprachen sind unzulässig.

(5) Gespräche des Sachverständigen mit dem zu Begutachtenden sind dem technischen Standard entsprechend aufzuzeichnen.

(6) Der beauftragte Sachverständige ist grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.

(7) Sollte der beauftragte Sachverständige die Fachkompetenz anderer Personen benötigen, ist er für deren Handlungen vollumfänglich verantwortlich. Die unter Hinzuziehung Dritter erarbeiteten Passagen des Gutachtens sind eindeutig bezüglich ihrer Urheberschaft zu kennzeichnen.

(8) Als Gutachter unzulässig sind Behandler des zu Begutachtenden, auch der Vergangenheit, sowie Personen, die mit einer Partei oder dem beauftragenden Gericht in persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht verbunden sind.

(9) Gutachten im Auftrag eines Gerichtes sollten in maximal 3 Monaten erbracht werden. Eine einmalige Verlängerung der Frist um 1 Monat ist in begründeten Fällen möglich.

(10) Bei freiheitseinschränkenden oder umgangseinschränkenden Maßnahmen aufgrund eines Sachverständigengutachtens hat mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung durch einen anderen Gutachter zu erfolgen.

Der Petitionsausschuss des Europaparlament zur Rolle deutscher Jugendämter

Vorsorgebevollmächtigter kann keine Beschwerde im eigenen Namen einlegen

$
0
0

Das hat der Bundesgerichtshof am 15.04.2015 in XII ZB 330/14 nochmals verdeutlicht:

Ein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten folgt dagegen weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.), was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Vollmacht nicht widerrufen wurde und nach wie vor wirksam ist.

Die Beschwerde hätte im vorliegenden Fall also im Namen des Betreuten eingelegt werden müssen, nicht im Namen des Vorsorgebevollmächtigten. Auch eine Auslegung, so der BGH, kam zu keinem anderen Ergebnis, weil Bevollmächtigte und Betreute gesondert aufgeführt waren.

Immer mehr Sorgerechtsentzüge

$
0
0

… das berichten sowohl der bayerische Rundfunk für Bayern als auch WA für NRW.
Beide kommen unter Berufung auf statistische Zahlen zu einer Zunahme um 10 bzw. 11% gegenüber dem Vorjahr. In über 1.200 Fällen (52% mehr als 2013!) wurde sogar das gesamte Sorgerecht entzogen. Bedenkt man, dass die Sorgerechtsentziehung die letzte staatliche Maßnahme sein kann, fragt man sich unweigerlich woher diese Maßnahmenzunahmen kommen. Machen Eltern heute mehr falsch als vor einem Jahr? Und: Woran genau liegt das denn, wenn dem so wäre? Oder haben Behörden einfach nur Angst, etwas falsches zu tun, sind überlastet, und Unterbringung in Heim/Pflegefamilie heisst eben weniger Überwachungsaufwand?

Leider geht der Artikel hier nicht in die Tiefe – was aber wohl daran liegt, dass staatlicherseits kein Interesse an mehr Aufklärung herrschen dürfte.


Über KiMiss: Kindswohlgefahr zwischen Eltern plastischer gestalten

$
0
0

KiMiss ist ein Projekt der Universität Tübingen, um einzuschätzen wie sich Verhalten eines Elternteils auf das Kindswohl auswirkt. Dort werden 151 Elternverhalten auf die Auswirkungen auf das Kindswohl untersucht und systematisiert:

Das KiMiss-Projekt untersucht die Frage, in welchem Ausmaß das Getrenntleben oder die Trennung von Eltern und Kindern zu einer Sorgerechtsproblematik, oder zu Problemen wie Eltern-Kind-Entfremdung oder Sorgerechtsmissbrauch führt. Ein langfristiges Ziel des Projekts ist, gesellschaftliche und praktizierbare Definitionen für Begriffe wie Sorgerechtsmissbrauch, Kindesmissbrauch oder Kindesmisshandlung zu entwickeln …

http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/index.html

-> Weiter gehts hier

Wie Familiengerichte versagen…

$
0
0

Dazu schreibt der Bayerische Rundfunk:

Grundlage für die Entscheidung des Familiengerichts sind unter anderem die Einschätzungen der Diplompsychologin Cornelia G. Seit Jonathans Eltern sich getrennt haben, hat Cornelia G. das ehemalige Paar von Zeit zu Zeit beraten. Den Sohn Jonathan hat sie nur ein einziges Mal gesehen, wenige Tage vor dem Gerichtstermin, zusammen mit dem Vater und dessen neuer Lebensgefährtin. In ihrer Stellungnahme schreibt sie, der Sohn brauche dringend therapeutische Hilfe, er wirke „emotional leer”.

und

Später stellt sich heraus, dass Frau G. gar keine Diplompsychologin ist, sie hat nur eine Ausbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie. So jemand braucht nur eine ein- bis dreijährige Berufsausbildung und nicht einmal Abitur. Cornelia G. wurde mittlerweile wegen Titelmissbrauchs verurteilt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zumindest aber das:

Familienrichter entscheiden mit über das Schicksal von Kindern, aber sie werden darauf nicht ausreichend vorbereitet, sagt der pensionierte Familienrichter Jürgen Rudolph. An deutschen Familiengerichten herrsche „eine katastrophale Desinformation”.

http://www.br.de/nachrichten/sorgerecht-streit-kind-102.html

Lesenswert! Ausnahme oder Regel? Wer mag das entscheiden? Bedenklich ist es jedenfalls, aber man kann sich auch auf „Einzelfälle” rausreden…

PM 7/15: Zwölf Stämme: Verfahren mangels Kindswohlgefährdung bei zwei Familien eingestellt

$
0
0

Das Amtsgericht Nördlingen hat mit Beschlüssen vom 12.06. (zugestellt am 18.06.) und
12.06. (zugestellt am 19.06.) mangels Gefahr für die beiden Jugendlichen die Verfahren
gegen die Eltern eingestellt. Die vollständigen Rechte verbleiben damit bei den Eltern.
Eine Gefahr für die beiden Jugendlichen konnte weder durch den eingeschaltenen
Sachverständigen noch durch sonstige Beweismittel belegt werden – schlicht weil für die
beiden Jugendlichen weder in Vergangenheit und Zukunft eine Gefahr bestand.
Weshalb gleichwohl zwei Monate die offensichtliche Verfahrenseinstellung verweigert
wurde, muss gegebenenfalls in Amtshaftungsverfahren geklärt werden.

Augsburger Allgemeine
Hashtag 12

Kindesunterhalt steigt um ca. 3,3% zum 01.08.

$
0
0

Es gibt eine neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015. Danach steigt der Mindestunterhalt für ein fünfjähriges Kind von 317 € auf 328 €.
Sie sollten daher eine Anpassung des Unterhaltes verlangen und bei dieser Gelegenheit auch überprüfen, wann der Unterhaltsverpflichtete das letzte Mal Auskunft über sein Einkommen gegeben hat. Alle zwei Jahre oder bei beruflichen Änderungen dürfen Sie eine vollständige Einkommensauskunft fordern, um ggf. den Unterhalt neu berechnen zu können.

Änderungen August 2015:
Unterhalt
Bafög

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

$
0
0

Wer Barunterhalt für ein minderjähriges Kind schuldet, ist verpflichtet, solange sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den Mindestbarunterhalt zu bedienen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, selbst wenn er aufgrund einer 43-Stunden-Woche bereits vollschichtig arbeitet (OLG Köln, 04.11.2014, 14 WF 169/14).
Zu den Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners gehört es gegebenenfalls auch, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, soweit hierdurch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt erlangt werden kann.

Zwölf Stämme: Zwei Mädchen dürfen endlich nach Hause (10 und 13 Jahre)

$
0
0

Mit Beschluss vom 31.07.2015 hat das Amtsgericht Nördlingen im Verfahren 2 F 604/13 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur ärztlichen Versorgung auf die Kindseltern betreffend zweier Mädchen, 10 und 13 Jahre, zurückübertragen. Die Kinder sind damit mit sofortiger Wirkung an die Eltern herauszugeben, sie dürfen endlich nach Hause.
Das Amtsgericht Nördlingen musste erkennen, dass, wie von uns seit Jahren vorgetragen, eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das Kindswohl nicht besteht:

„Zur Rückführung befragt, führte die Sachverständige aus, dass von dem was ihr vorliege, eine nachhaltige Kindswohlgefährdung nicht feststellbar ist.“

„Derzeit so die Sachverständige weiter, sind bei den Kinder keine Schäden feststellbar.“

„es besteht jedoch eine Gefährdung dahingehend, dass sie es irgendwann (im Heim, Anm. des Unterzeichners) nicht mehr aushalten, einschließlich Risiken für die soziale Entwicklung.“

Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung sowie zur medizinischen Versorgung war daher uneingeschränkt an die Kindseltern zurückzuübertragen.

Durchsuchungsanordnung eines Nichtwohnsitzes i.S. §91 FamFG rechtswidrig

$
0
0

Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach einem Kind i.S. §91 FamFG ist nur zulässig, soweit es sich in der zu durchsuchenden Wohnung um eine aktuelle Wohnung der Betroffenen handelt oder um eine solche, bezüglich derer konkrete Kenntnisse für konkreten einen Aufenthalt vorhanden sind. Die bloße Möglichkeit, dass in der Zukunft ein solcher nur vorübergehender Aufenthalt erfolgen könnte, reicht nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses.

OLG Nürnberg, 9 WF 927/15, vom 05.08.2015

(Da sich wegen der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Ausgangsbeschluss erledigt hatte, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden)


Der nur mögliche leibliche Vater kann sich nicht auf Art. 6 I, II GG bzw. Art. 8 I EMRK berufen

$
0
0

… sehr wohl aber auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I GG. Danach hat der präsumtive leibliche Vater einen Anspruch der Klärung der Voraussetzungen, die zur Herstellung einer sozial-familiären Beziehung erfüllt sein müssen.

(BVerfG 2 BvR 1170/14)

Ohne Anhaltspunkte kein Recht auf Erziehungsfähigkeitsgutachten

$
0
0

Dass dieser einfache Rechtssatz immer noch nicht von jedem Jugendamtsmitarbeiter gekannt oder berücksichtigt wird, liegt auf der Hand. Gerade deshalb sei auf die Entscheidung des BverfG 1 BvR 1178/1 nochmals hingewiesen:

Daher müssen die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht.

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn unstreitig in der Vergangenheit psychologische Probleme bestanden haben, die inzwischen aber austherapiert sind. Auch dann hat niemand das Recht, „einfach so“ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu fordern. Mit dieser Begründung („ich befürchte dieses und jenes“) könnte ansonsten quasidiktatorisch das Jugendamt bei jeder Familie ein solches Gutachten anfordern, sei es um bestimmtes Verhalten zu erzwingen oder aus anderen Gründen.

Auch dem Jugendamt am Landratsamt Donau-Ries sei daher empfohlen meine Seite „Wichtige Entscheidungen zum Sorgerecht/Inobhutnahme„.

Wichtige Entscheidungen Sorgerecht/Inobhutnahme ergänzt

Begleitperson ist bei Begutachtung zuzulassen

$
0
0

Das OLG Hamm hat insoweit in Fortsetzung der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken entschieden:

In der Sache schließt sich der Senat allerdings den beiden oben zitierten Entscheidungen an. Ausschlaggebend ist dabei vor allem der Gesichtspunkt, dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behauptet er nach Vorliegen des Gutachtens, der dort wiedergegebene Hergang einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, so wird sich der Sachverständige in der Regel darauf berufen, den Hergang nach seiner Überzeugung und Erinnerung richtig aufgezeichnet zu haben. Wenn die Unrichtigkeit der Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird, hat der Beteiligte keine Möglichkeit, sie zu belegen und sich damit erfolgreich gegen ein ihm nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden. Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt muss die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsganges – speziell im psychiatrischen und psychologischen Bereich – durch die bloße Anwesenheit der Begleitperson in einer angemessenen Hörweite hingenommen werden. Falls der Sachverständige nach der Untersuchung zu der begründbaren Auffassung gelangen sollte, dass eine Beeinflussung erfolgt sei und das Untersuchungsergebnis deshalb eine geringere Aussagekraft habe als wenn es ohne Begleitperson gewonnen worden wäre, kann er dies in seinem Gutachten darlegen, ebenso wie er es tun müsste, wenn die Aussagekraft durch eine gänzliche Weigerung, sich begutachten zu lassen, oder durch sonstige fehlende Tatsachengrundlagen herabgesetzt wäre. Die Würdigung hätte dann letztlich das Gericht vorzunehmen.

14 UF 135/14

Es zahlt sich daher aus auf einer Begleitperson zu beharren: Nur so, das führt das OLG überzeugend aus, gibt es die Chance zu belegen wenn Darstellungen des Sachverständigen falsch sind.

Diese Entscheidung habe ich in meine Sammlung relevanter Entscheidungen aufgenommen.

Wenn der Grund der Herausnahme wegfällt, darf man nicht nach anderen Gründen suchen

$
0
0

Das Amtsgericht Nördlingen hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass wenn alleine auf eine Gefährdung durch psychische Erkrankung begründete Inobhutnahme durch ein fachpsychiatrisches Gutachten aus der Welt geschafft wird, dann auch kein Grund mehr für weitere ausforschende Beweisaufnahmen besteht. Dem steht der Schutz der Familie entgegen:

Das vor allem vom Jugendamt noch geforderte und möglicherweise wünschenswerte familienpsychologische
Sachverständigengutachten wurde nicht mehr eingeholt, da zum einen nach dem
eingeholten psychiatrischen Gutachten inzwischen die Gründe weggefallen sind, die zur Herausnahme
der Kinder geführt haben. Es mag zwar noch einige Fragen geben, deren Beantwortung
aus familienpsychologischer Sicht wünschenswert wären; diese Tatsachen hätten allerdings nie
zur Herausnahme der Kinder bei der Kindsmutter geführt. Deshalb kann die fehlende Begutachtung
insoweit auch nicht dazu führen, die Kinder nun, nachdem die psychiatrischen Gründe, die
ursprünglich die Wegnahme der Kinder gerechtfertigt haben, wegggefallen sind, weiterhin der
Kindsmutter vorzuenthalten. Dem steht der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie
entgegen, der insoweit für die Kindsmutter und eine Rückführung der Kinder zur Kindsmutter
spricht.

BeschlussAGNoeGe

Niemand muss aktiv seine Erziehungsfähigkeit beweisen, dies gilt auch und gerade bei ausgeheilten temporären Krankheiten.

Viewing all 43 articles
Browse latest View live