Das Amtsgericht Nördlingen hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass wenn alleine auf eine Gefährdung durch psychische Erkrankung begründete Inobhutnahme durch ein fachpsychiatrisches Gutachten aus der Welt geschafft wird, dann auch kein Grund mehr für weitere ausforschende Beweisaufnahmen besteht. Dem steht der Schutz der Familie entgegen:
Das vor allem vom Jugendamt noch geforderte und möglicherweise wünschenswerte familienpsychologische
Sachverständigengutachten wurde nicht mehr eingeholt, da zum einen nach dem
eingeholten psychiatrischen Gutachten inzwischen die Gründe weggefallen sind, die zur Herausnahme
der Kinder geführt haben. Es mag zwar noch einige Fragen geben, deren Beantwortung
aus familienpsychologischer Sicht wünschenswert wären; diese Tatsachen hätten allerdings nie
zur Herausnahme der Kinder bei der Kindsmutter geführt. Deshalb kann die fehlende Begutachtung
insoweit auch nicht dazu führen, die Kinder nun, nachdem die psychiatrischen Gründe, die
ursprünglich die Wegnahme der Kinder gerechtfertigt haben, wegggefallen sind, weiterhin der
Kindsmutter vorzuenthalten. Dem steht der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie
entgegen, der insoweit für die Kindsmutter und eine Rückführung der Kinder zur Kindsmutter
spricht.
Niemand muss aktiv seine Erziehungsfähigkeit beweisen, dies gilt auch und gerade bei ausgeheilten temporären Krankheiten.